Am 12. Juli dieses Jahres wurden Vorschriften verabschiedet, die Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Batterien festlegen: von der Konstruktion bis zum Ende der Lebensdauer. Das Ergebnis wird eine Kreislaufwirtschaft (GOZ) für den EU-Batteriesektor sein. Die neue Verordnung zielt darauf ab, einheitliche Regeln auf dem EU-Markt festzulegen und die Auswirkungen von Batterien auf Umwelt und Gesellschaft während des gesamten Batterielebenszyklus zu verringern.
Der Rat und das Europäische Parlament haben die Verordnung 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien verabschiedet, mit der die Richtlinie 2008/98/EG und die Verordnung (EU) 2019/1020 geändert und die Richtlinie 2006/66/EG aufgehoben wurden. Die aktuellen Vorschriften der Europäischen Union (EU) betrafen nur die Phase der Außerbetriebnahme von Batterien. Die aktuelle Gesetzgebung konzentriert sich insbesondere auf die Entsorgung gebrauchter Batterien.
Die neuen Vorschriften werden durch die Einführung einheitlicher Regeln in der gesamten EU das Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Batterien verbessern und durch Sicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften für Batterien für einen faireren Wettbewerb sorgen.
— sagt der Minister für Entwicklung und Technologie Waldemar Buda.
Die Regeln gelten grundsätzlich für alle Batterien (einschließlich aller gebrauchten Gerätebatterien, Industriebatterien, Batterien für Elektrofahrzeuge, Autos und Maschinen) und Batterien, die in leichten Transportmitteln (z. B. Elektrofahrräder, Mopeds und Motorroller — leichte Transportmittel, das sogenannte LMT) verwendet werden.
Die Verordnung dient insbesondere dazu,
Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die meisten Vorschriften gelten ab dem 18. Februar 2024, und Kapitel VIII über die Entsorgung von Altbatterien gilt ab dem 18. August 2025.
Die Batterieverordnung ist in ihrer Gesamtheit verbindlich und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Verordnung wurde veröffentlicht in Amtsblatt EU vom 28. Juli dieses Jahres (L 191, S. 1).
14/3/25
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