10/10/2023

Neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien

Die EU-Vorschriften vom 12. Juli 2023 führen Vorschriften für den gesamten Batterielebenszyklus ein und fördern so die Kreislaufwirtschaft.

Am 12. Juli dieses Jahres wurden Vorschriften verabschiedet, die Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Batterien festlegen: von der Konstruktion bis zum Ende der Lebensdauer. Das Ergebnis wird eine Kreislaufwirtschaft (GOZ) für den EU-Batteriesektor sein. Die neue Verordnung zielt darauf ab, einheitliche Regeln auf dem EU-Markt festzulegen und die Auswirkungen von Batterien auf Umwelt und Gesellschaft während des gesamten Batterielebenszyklus zu verringern.

Der Rat und das Europäische Parlament haben die Verordnung 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien verabschiedet, mit der die Richtlinie 2008/98/EG und die Verordnung (EU) 2019/1020 geändert und die Richtlinie 2006/66/EG aufgehoben wurden. Die aktuellen Vorschriften der Europäischen Union (EU) betrafen nur die Phase der Außerbetriebnahme von Batterien. Die aktuelle Gesetzgebung konzentriert sich insbesondere auf die Entsorgung gebrauchter Batterien.

Die neuen Vorschriften werden durch die Einführung einheitlicher Regeln in der gesamten EU das Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Batterien verbessern und durch Sicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften für Batterien für einen faireren Wettbewerb sorgen.

— sagt der Minister für Entwicklung und Technologie Waldemar Buda.

Die Regeln gelten grundsätzlich für alle Batterien (einschließlich aller gebrauchten Gerätebatterien, Industriebatterien, Batterien für Elektrofahrzeuge, Autos und Maschinen) und Batterien, die in leichten Transportmitteln (z. B. Elektrofahrräder, Mopeds und Motorroller — leichte Transportmittel, das sogenannte LMT) verwendet werden.

Was hat sich geändert

Die Verordnung dient insbesondere dazu,

  • Es werden Anforderungen für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks von Batterien und die Bereitstellung diesbezüglicher Informationen, insbesondere durch den digitalen Batteriepass, eingeführt.
  • legt die bestehenden Herstellerziele für die Sammlung gebrauchter Gerätebatterien fest (63% bis Ende 2027 und 73% bis Ende 2030) und führt ein spezifisches Ziel für die Sammlung gebrauchter Batterien aus leichten Verkehrsmitteln ein (51% bis Ende 2028 und 61% bis Ende 2031);
  • Darin wird ein Ziel für die Wiedergewinnung von Lithium bis Ende 2027 auf 50% und bis Ende 2031 auf 80% festgelegt (diese Werte können je nach Markt- und technischem Fortschritt sowie Verfügbarkeit dieses Rohstoffs durch delegierte Rechtsakte geändert werden).
  • Sie legt verbindliche Mindestwerte für recycelte Materialien in Industriebatterien sowie Fahrzeug- und Maschinenbatterien fest. Die ursprünglichen Zielwerte liegen bei 16% Kobalt, 85% Blei, 6% Lithium und 6% Nickel. Die Batterien müssen über Unterlagen verfügen, die den Gehalt an recycelten Materialien belegen. Bis Ende 2025 wird die Recyclingeffizienz bei Nickel-Cadmium-Batterien voraussichtlich bei 80% und bei anderen gebrauchten Batterien bei 50% liegen.
  • Sie führt Sorgfaltspflichten für Betreiber ein (diese Verpflichtung gilt nicht für kleine und mittlere Unternehmen). Mit der Verordnung werden Kriterien für Leistung, Haltbarkeit und Sicherheit sowie strenge Beschränkungen für gefährliche Stoffe (Quecksilber, Cadmium und Blei) festgelegt.
  • Es führt Informations- und Kennzeichnungsanforderungen für Batterien ein, auch für Batteriekomponenten und recycelten Inhalt, sowie den digitalen Batteriepass und die Verwendung eines QR-Codes (Kennzeichnungspflichten werden spätestens 2026 in Kraft treten und die Verwendung von QR-Codes 2027).

Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die meisten Vorschriften gelten ab dem 18. Februar 2024, und Kapitel VIII über die Entsorgung von Altbatterien gilt ab dem 18. August 2025.

Die Batterieverordnung ist in ihrer Gesamtheit verbindlich und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Verordnung wurde veröffentlicht in Amtsblatt EU vom 28. Juli dieses Jahres (L 191, S. 1).

Letzte Einträge